Änderungen der bestehenden Corona-Regelungen zum 13.05.2020

UPDATE: HIER DER RECHTSGÜLTIGE AKTUELLE BESCHLUSS

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei möchte ich Ihnen den aktuellen Verordnungsentwurf zur Lockerung der bestehenden Corona-Regeln mit Inkrafttreten zum 13.05.2020 übermitteln. Ausdrücklicher Hinweis, es handelt sich um einen Entwurf!

Kurze Zusammenfassung:

  1. Die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum wird mit der Maßgabe der Einhaltung des Mindestabstandes aufgehoben.
  2. Grundsätzlich gilt: Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen, und sonstige öffentliche oder nicht öffentlichen Zusammenkünfte jeder Art sind infektionsrechtlich untersagt. Ausnahmen gelten wie folgt:
    1. Sonderregelung für Behörden und Kommunen zur Durchführung von Gremiensitzungen (u. a. Gemeinderatssitzungen),
    2. Versammlungen (politischen Meinungsäußerungen) sind nach Anmeldung zulässig,
    3. Gottesdienste sind ohne vorherige Anmeldung zulässig,
    4. Öffentlichen Veranstaltungen sind nur zulässig, wenn dadurch die Eindämmung der Pandemie nicht gefährdet ist.
    5. Vereins- oder Verbandsversammlungen sind wieder zulässig.
  3. Ab 15. Mai können öffnen:
    1. Gaststätten und
    2. Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken und Reisebusveranstaltungen
  4. Ab 01. Juni können öffnen:
    1. Fitnessstudios
    2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Badeseen, Thermen, soweit jeweils unter freiem Himmel,
    3. Vereine, Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote, soweit jeweils in geschlossenen Räumen,
    4. Mehrgenerationenhäuser, offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros.
    5. Der organisierte Sportbetrieb im Breiten-, Gesundheits-, Reha- sowie Leistungssport inkl. der Eliteschulen des Sports auf und in allen privaten und öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen ist ab dem 13.05.2020 unter Berücksichtigung der Abstandsregeln und Hygienevorschriften und unter Beachtung des Konzeptes des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport möglich.
  5. Geschlossen bleiben weiterhin:
    1. Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen, Kinos,
    2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder (Hallenbäder),
    3. Saunen und Thermen,
    4. Tanzlustbarkeiten, Diskotheken,
    5. Prostitutionsstätten (Bordelle), -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,
    6. Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,
    7. Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.

Weiterhin gilt zum Aufenthalt im öffentlichen Raum:

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.