Verordnung zu öffentlichen Einrichtungen & öffentlichen Leben

Die Landesregierung weist hiermit alle Landkreise und kreisfreien Städte an, diesen Erlass mittels Allgemeinverfügung umzusetzen. Für uns bedeutet dies, dass der Erlass (und alle weiter Folgenden) erst mit Umsetzung einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis bindend und verpflichtend ist. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass unser Landkreis die Mindestanforderung 1-zu-1 umsetzt.

 neuer beschluss

Welche Folgen hat der neue Erlass:

 

  1. Alle Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen – egal ob privat oder öffentlich ob unter freiem Himmel oder geschlossenen Räumen – werden verboten!
    1. Hiervon sind auch alle Kirchenhäuser, unabhängig der Konfession betroffen.
    2. Trauerfeiern dürfen nur unter freiem Himmel im engsten Familienkreis (Verwandtschaft 1. und 2. Grades) stattfinden
    3. Eheschließungen sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen – in unserer VG: max. 6 Personen inkl. Standesbeamtin. Anschließende Hochzeitsfeiern sind ebenfalls untersagt.

 

  1. Alle Schulen und Kitas sind bis auf die Notbetreuung zu schließen.

 

  1. Blutspendetermine sind zu ermöglichen.

 

  1. Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen:
    1. Bars, Café (einschließlich Eiscafé, Kneipen) Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und Museen; à Straßenverkauf von Eiscafé ist erlaubt
    2. Fitness-Studios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Saunen und Solarien;
    3. Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen einschließlich Biliotheken;
    4. Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angeboten bzw. Sportanlagen; Spiel- und Bolzplätze, Zoologische Gärten und Tierparks
    5. Spielhallen und Spielbanken;
    6. Tanzlustbarkeiten;
    7. Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.202);
    8. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786);
    9. Prostitutionsbetriebe;
    10. Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 SGB VIII wie z.B. Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger. Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern;
    11. Mehrgenerationenhäuser;
    12. Offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit wie z.B. Seniorenclubs, Seniorenbüros;
    13. Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen i.S.v. § 11 SGB VIII,
    14. Tagespflegeeinrichtungen nach SGB XI;
    15. Beratungsstellen;
    16. Frauenzentren.

 

  1. Alle Einrichtungen des Einzelhandels bis auf nachfolgende sind zu schließen:
    1. Lebensmittelhandel (einschl. Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen- Supermärkte und Hofläden
    2. Banken und Sparkassen
    3. Apotheken
    4. Drogerien
    5. Sanitätshäuser
    6. Optiker
    7. Hörgeräteakustiker
    8. Filialen der Deutschen Post AG und Paketannahmestellen von Logistikunternehmen (Hermes, DPD, GLS, etc.)
    9. Abhol- und Lieferservice
    10. Wäscherein und Reinigungen
    11. Tankstellen und Kfz-Teileverkauf
    12. Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte
    13. Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte
    14. Fernabsatzhandel
    15. Großmärkte

 

  1. Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe dürfen geöffnete bleiben (insbesondere KFZ-Werkstätten). Geschlossen bleiben:
    1. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke
    2. Friseure und Barbiergeschäfte
    3. Tattoo, Piercing und Kosmetikstudios
    4. Massage- und Wellnessstudios oder ähnliche Angebote

 

  1. Alle Betriebe, die geöffnet bleiben, haben strenge Auflagen zur Hygiene zu beachten
    1. Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind zu vermeiden
    2. Aushänge und Durchsagen haben zu erfolgen

 

  1. Der Betrieb ALLER Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetz ist untersagt. Der Verzehr vor Ort ist untersagt. Außerhaus-Verkauf (Lieferservice) ist gestattet

 

Bitte Sprechen Sie mit Ihren Einwohnern über die zu erwartenden Maßnahmen und die Einhaltung derer. Es dient unser‘ aller Gesundheit. Es nützt nichts, wenn Schlupflöcher gesucht und ausgenutzt werden.

 

Sobald uns die Allgemeinverfügung des Landratsamtes vorliegt übersenden wir Ihnen diese per Post mit der Bitte um Aushang in den Bekanntmachungen.

 

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Carl Krumbholz

Gemeinschaftsvorsitzender