4. Bürgerinformation über Maßnahmen um die Ausbreitung des Corona-Virus vorzubeugen bzw. einzudämmen

hier: Zusammenfassung der 3. Thüringer SARS CoV 2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

seit heute, Montag den 20.04.2020 00:00 Uhr gilt thüringenweit die 3. Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung. Ich möchte Ihnen wie gewohnt auf den nachfolgenden Seiten die wesentlichen Inhalte kurz darstellen:

  • Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.  Ausnahmen gelten nur für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien sowie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen gestattet.
  • Alle Veranstaltungen, Vergnügungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte (privat oder öffentlich unter freiem Himmel oder geschlossenen Räumen) sind verboten. Lockerungen gibt es für:
    • Zusammenkünfte der Landesregierung, Ministerien, Gerichte, Behörden sowie Sitzungen der Städte, Gemeinden und Landkreise;ab dem 3. Mai für Versammlungen (nach dem Versammlungsgesetz) in geschlossenen Räumen – max. 30 Personen;
    • ab dem 3. Mai für Versammlungen (nach dem Versammlungsgesetz) unter freiem Himmel – max. 50 Personen;
    • ab dem 3. Mai für Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte – analoge Regelung zu Versammlungen in geschl. Räumen/unter freiem Himmel;
  • Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen darf nur der engste Familien- und Freundeskreis im engsten Familienkreis
  • Eheschließungen sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen – in unserer VG: max. 14 Personen exkl. Standesbeamtin. Anschließende Hochzeitsfeiern sind ebenfalls untersagt.
  • Teilnehmer an den Veranstaltungen nach Nr. 3 bis 5 dürfen keine Erkältungssymptome oder Symptome einer COVID-19 Erkrankung ausweisen. Allgemeine Hygienevorschriften sind zu beachten
  • Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen:
    • Bars, Café (einschließlich Eiscafé), Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser, Museen**;
    • Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien;
    • Angebote von Volkshochschulen**, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen;
    • Vereine, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angeboten sowie Sportanlagen; Spiel- und Bolzplätze, Zoologische Gärten** und Tierparks** und ähnliche Einrichtungen**, Touristinformationen;
    • Spielhallen und Spielbanken;
    • Tanzlustbarkeiten;
    • Messen, Ausstellungen**, Galerien**, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.202);
    • Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786);
    • Prostitutionsbetriebe;
    • Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 SGB VIII wie z.B. Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger. Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern;
    • Mehrgenerationenhäuser;
    • Offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit wie z.B. Seniorenclubs, Seniorenbüros;
    • Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen i.S.v. § 11 SGB VIII,
    • Tagespflegeeinrichtungen nach SGB XI;
    • Beratungsstellen**;
    • Frauenzentren.

(**geöffnet ab 27.04.2020)

  • Alle Einrichtungen des Einzelhandels bis auf nachfolgende sind zu schließen (Ausnahmenkatalog):
    • Geschäfte des Einzelhandels bis zu einer Verkaufsfläche von max. 800 m²
    • Lebensmittelhandel (einschl. Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden
    • Banken und Sparkassen
    • Drogerien
    • Sanitätshäuser
    • Optiker
    • Hörgeräteakustiker
    • Filialen der Deutschen Post AG und Paketannahmestellen von Logistikunternehmen (Hermes, DPD, GLS, etc.)
    • Abhol- und Lieferservice
    • Wäscherein und Reinigungen
  • Tankstellen, Kfz-Handel einschl. Kfz-Teileverkauf und Fahrradgeschäfte
    • Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte
    • Buchhandelsgeschäfte
    • Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte
    • Fernabsatzhandel
    • Großmärkte
  • Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig. Geschlossen bleiben:
    • Übernachtungsangebote für touristische Zwecke;
    • Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe;
    • Friseure und Barbiergeschäfte*
    • Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios oder ähnliche Betriebe
    • Massage- und Wellnessstudios oder ähnliche Angebote
    • Swinger-Clubs und Ähnliche

(*geöffnet ab 04.05.2020)

Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt, Zahnarzt, Tierarztpraxen, Psychotherapien und Apotheken. Sonstige ambulante Betriebe des Gesundheitswesens, insbesondere Physio- und Ergotherapien, medizinische Fußpflege und Ähnliche, sind nur zulässig, sofern

  • die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches oder zahnärztliches Attest oder Verordnung nachgewiesen wird und
  • 2. keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind.

Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen mit gemischtem Sortiment dürfen geöffnet werden, wenn

  • die angebotenen Waren/Dienstleistungen dem regelmäßigen Sortiment entsprechen,
  • die Waren/Dienstleistungen der Schwerpunkt des Sortiments bilden und
  • der Betrieb insgesamt zulässig ist

Alle Betriebe, die geöffnet bleiben, haben strenge Auflagen zur Hygiene zu beachten:

  • Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind zu vermeiden;
  • Aushänge und Durchsagen haben zu erfolgen;
  • Abstände von mindestens 1,5 m von Kunde zu Kunde sind einzuhalten;

ALLE Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetz sind für den Publikumsverkehr zur schließen. Der Verzehr vor Ort ist ab einer Entfernung vom 10 zulässig. Außerhaus-Verkauf (Lieferservice) ist gestattet.

Die Thüringer Schulen öffnen:

  • ab 27. April für Abschlussklassen der allgemeinen Hochschulreife, Abschlussklassen der Höheren Berufsfachschule Fachrichtung Altenpflege und Abschlussprüfungen Steuerfachangestellte/-r
  • ab 4. Mai für Abschlussklassen Hauptschulabschluss, Qualifizierte Hauptschulabschluss, Realschulabschluss; an der besonderen Leistungsfeststellung teilnehmenden Personen

Die Kindertageseinrichtungen laufen weiterhin im sogenannten Notbetrieb für berechtigte Eltern gemäß Anweisung des Thüringer Bildungsministeriums.

Diese Verordnung gilt vorerst bis zum Ablauf des 6. Mai 2020. Zuwiderhandlungen gegen die Thüringer SARS CoV 2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung oder weitergehenden

Anordnungen der zuständigen Behörden können mit einer Geldbuße von bis 25.000,- € geahndet werden.

Die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg ist seit dem 17.03.2020 für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen. Selbstverständlich sind wir gern weiter für Ihre Anliegen telefonisch unter 036421 710-10 oder per E-Mail unter info@vg-dornburg-camburg.de zu den allgemeinen Öffnungszeiten erreichbar. Falls zwingend erforderlich, ist eine Terminvereinbarung für das Standes- und Einwohnermeldeamt im Ausnahmefall möglich. Der laufende Verwaltungsbetrieb der Verwaltungsgemeinschaft bleibt aufrechterhalten!

Wir werden Sie weiterhin über Aushänge an den Verkündungstafeln der Mitgliedsgemeinden, Veröffentlichungen im Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft (www.vg-dornburg-camburg.eu) auf den Laufenden halten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Krumbholz

Gemeinschaftsvorsitzender