Maskenpflicht ab dem 24.04.2020 in Thüringen

Ҥ 4a Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

  1. In Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
  2. In den Räumlichkeiten von Geschäften nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 bis 12 sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
  3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
  4. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,

(5) Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(6)   Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.

(7)   Bei der Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung sollen die im Internet veröffentlichten Risikoinformationen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte[1] zu Schutzmasken berücksichtigt werden.

(8)   Die Bestimmungen zum Mindestabstand nach den § 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 und die allgemeinen Hygienevorschriften bleiben unberührt.“