Sonderverordnung wird mit zusätzlichen Maßnahmen bis 31. Januar 2021 verlängert

Heike Werner, Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, und Helmut Holter, Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, haben am 09.01.2021 die Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Quarantäneverordnung unterschrieben. Mit dieser Verordnung wird sowohl der Kabinettsbeschluss der Thüringer Landesregierung als auch der Bund-Länder-Beschluss vom 05.01.2021 umgesetzt. 

Die Verordnung tritt am Sonntag, den 10. Januar 2021, in Kraft.

Als Verschärfung gilt:

Bitte beachten Sie, dass auch alle bisherigen Einschränkungen, wie die Ausgangsbeschränkung zwischen 22 und 5 Uhr weiterhin Bestand haben!

Für Kindertagesbetreuung & Schulen gilt nach § 10a

[…] (3) Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 2 landeseinheitlich geregelt. Eine Notbetreuung nach Absatz 2 wird angeboten, wenn diese aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter

  1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
  2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
  3. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal

a) in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder

b) in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Bereichen

aa)  Gesundheitsversorgung und Pflege,
bb)  Bildung und Erziehung,
cc)  Kinder- und Jugendhilfe,
dd)  Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
ee)  Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
ff)    Informationstechnik und Telekommunikation,
gg)  Medien,
hh)  Transport und Verkehr,
ii)    Banken und Finanzwesen oder
jj)    Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,

gehört.

Weitere Details und den notwendigen Antrag für den Arbeitgeber finden Sie HIER