Corona Öffnungsschritte ab 02.06.2021

Ab dem 2. Juni greifen in Thüringen die neuen Öffnungsschritte gemäß der Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung.

Im SHK liegen wir aktuell bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35. Informieren Sie sich bitte selbstständig regelmäßig über die aktuellen Zahlen.

Die Öffnungsschritte in der Übersicht:

 

Generell gilt, das genese und vollständig geimpfte Personen getesteten Personen gleichgestellt sind, für diese entfällt also eine Testpflicht.

Kontaktbeschränkungen (im privaten Bereich)
Kinder unter 14 Jahre, genesene und vollständig geimpfte Personen werden nicht mitgezählt
in geschlossenen Räumen
Inzidenz unter 100: Haushalt + 2 Personen
Inzidenz unter 50: Haushalt + 5 Personen
Inzidenz unter 35: Haushalt + 10 Personen

unter freiem Himmel:
Inzidenz unter 100: Haushalt + 4 Personen
Inzidenz unter 50: Haushalt + 10 Personen
Inzidenz unter 35: nur Empfehlung (Haushalt + 10 Personen)

Gastronomie
– generell entfällt die Pflicht zur Terminvereinbarung

Außengastronomie
Inzidenz unter 100: geöffnet – Kontaktpersonennachverfolgung nötig
Inzidenz unter 35: geöffnet –  Kontaktpersonennachverfolgung entfällt

Innengastronomie (inkl. Bars, Kneipen, Cafés)
Inzidenz unter 100: geschlossen
Inzidenz unter 50: geöffnet – Test und Kontaktpersonennachverfolgung nötig
Inzidenz unter 35: geöffnet –  Kontaktpersonennachverfolgung nötig, Testpflicht entfällt

Beherbergung
Campingplätze, Ferienwohnungen/-häuser
ab einer Inzidenz unter 100: geöffnet – Kontaktpersonennachverfolgung nötig

Hotels, Pensionen
Inzidenz unter 100: geöffnet – nur 60% Belegung; Test bei Anreise u. alle 72 h erforderlich; Kontaktpersonennachverfolgung nötig; Innengastronomie nur für Gäste
Inzidenz unter 50: geöffnet – einmaliger Test bei Anreise und Kontaktpersonennachverfolgung nötig
Inzidenz unter 35: geöffnet – Kontaktpersonennachverfolgung nötig, Testpflicht entfällt

Reisebusveranstaltungen
Inzidenz unter 100: möglich – nur für tagestouristische Angebote; Test und Kontaktpersonennachverfolgung nötig; Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2)
Inzidenz unter 50: möglich – auch mehrtägige touristische Angebote; Test und Kontaktpersonennachverfolgung nötig; Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2)
Inzidenz unter 35: möglich – Testpflicht und Kontaktpersonennachverfolgung entfällt

Museen, Gedenkstätten (geschlossene Räume)
Inzidenz unter 100: geöffnet – Test und Kontaktpersonennachverfolgung nötig
Inzidenz unter 50: geöffnet – Kontaktpersonennachverfolgung nötig, Testpflicht entfällt

Touristinformationen
Inzidenz unter 100: geöffnet – kein Test oder Kontaktpersonennachverfolgung nötig

Freizeitgestaltung
in geschlossenen Räumen (Kinos, Kletterparks, Sportangebote, etc.)
Inzidenz unter 100: geschlossen
Inzidenz unter 50: geöffnet – Test und Kontaktpersonennachverfolgung nötig
Inzidenz unter 35: geöffnet – Kontaktpersonennachverfolgung nötig, Testpflicht entfällt

Saunen, Fitnessstudios
Inzidenz unter 100: geschlossen
Inzidenz unter 50: geöffnet – Test und Kontaktpersonennachverfolgung nötig
Inzidenz unter 35: geöffnet – Kontaktpersonennachverfolgung nötig, Testpflicht entfällt

kommerzielle Sportangebote unter freiem Himmel (z.B. Kanuverleih)
generell gilt: keine Testpflicht, keine Kontaktpersonennachverfolgung nötig
Inzidenz unter 100: geöffnet – max. 10 Personen
Inzidenz unter 50: geöffnet – ohne Personenbegrenzung

Freibäder
Inzidenz unter 100: geöffnet

Bäder in geschlossenen Räumen
Inzidenz unter 100: geschlossen – Ausnahme: Schulsport, Reha
Inzidenz unter 50: geöffnet – Test und Kontaktpersonennachverfolgung nötig
Inzidenz unter 35: geöffnet – Kontaktpersonennachverfolgung nötig, Testpflicht entfällt

Diskotheken, Clubs
Inzidenz unter 100: geschlossen
Inzidenz unter 35: geöffnet – nach Genehmigung der lokal zuständigen Behörde (10 Werktage im Voraus), Test und Kontaktpersonennachverfolgung nötig

Veranstaltungen
unter freiem Himmel – generell keine Kontaktpersonennachverfolgung nötig
Inzidenz unter 100: erlaubt – Test erforderlich
Inzidenz unter 50: erlaubt – kein Test nötig; nur nach Erlaubnis der kommunal zuständigen Behörde (Antragsplicht: 10 Werktage)
Inzidenz unter 35: erlaubt – kein Test erforderlich; Anzeigepflicht bei Gesundheitsamt (2 Werktage vorher)

in geschlossenen Räumen
Inzidenz unter 100: nicht erlaubt
Inzidenz unter 50: erlaubt – Test und Kontaktpersonennachverfolgung nötig; nur nach Erlaubnis der kommunal zuständigen Behörde (Antragsplicht: 10 Werktage)
Inzidenz unter 35: erlaubt – Test erforderlich; Anzeigepflicht bei Gesundheitsamt (2 Werktage vorher)