UPDATE: HIER DER RECHTSGÜLTIGE AKTUELLE BESCHLUSS
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei möchte ich Ihnen den aktuellen Verordnungsentwurf zur Lockerung der bestehenden Corona-Regeln mit Inkrafttreten zum 13.05.2020 übermitteln. Ausdrücklicher Hinweis, es handelt sich um einen Entwurf!
Kurze Zusammenfassung:
- Die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum wird mit der Maßgabe der Einhaltung des Mindestabstandes aufgehoben.
- Grundsätzlich gilt: Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen, und sonstige öffentliche oder nicht öffentlichen Zusammenkünfte jeder Art sind infektionsrechtlich untersagt. Ausnahmen gelten wie folgt:
- Sonderregelung für Behörden und Kommunen zur Durchführung von Gremiensitzungen (u. a. Gemeinderatssitzungen),
- Versammlungen (politischen Meinungsäußerungen) sind nach Anmeldung zulässig,
- Gottesdienste sind ohne vorherige Anmeldung zulässig,
- Öffentlichen Veranstaltungen sind nur zulässig, wenn dadurch die Eindämmung der Pandemie nicht gefährdet ist.
- Vereins- oder Verbandsversammlungen sind wieder zulässig.
- Ab 15. Mai können öffnen:
- Gaststätten und
- Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken und Reisebusveranstaltungen
- Ab 01. Juni können öffnen:
- Fitnessstudios
- Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Badeseen, Thermen, soweit jeweils unter freiem Himmel,
- Vereine, Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote, soweit jeweils in geschlossenen Räumen,
- Mehrgenerationenhäuser, offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros.
- Der organisierte Sportbetrieb im Breiten-, Gesundheits-, Reha- sowie Leistungssport inkl. der Eliteschulen des Sports auf und in allen privaten und öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen ist ab dem 13.05.2020 unter Berücksichtigung der Abstandsregeln und Hygienevorschriften und unter Beachtung des Konzeptes des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport möglich.
- Geschlossen bleiben weiterhin:
- Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen, Kinos,
- Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder (Hallenbäder),
- Saunen und Thermen,
- Tanzlustbarkeiten, Diskotheken,
- Prostitutionsstätten (Bordelle), -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,
- Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,
- Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.
Weiterhin gilt zum Aufenthalt im öffentlichen Raum:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.