Anordnung von Maßnahmen gemäß 514a Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe
das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) erlässt auf der Grund- lage von g 14 a der Geflügelpest-Verordnung folgende Allgemeinverfügung
1. Geflügel darf im gesamten Gebiet des Freistaates Thüringen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, nur abgegeben werden, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen virologisch untersucht wurden. Die Untersuchung ist vom Abgeber durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
2. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 des Tenors getroffenen Regelungen wird angeordnet.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.
4. Die Allgemeinverfügung gilt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung als wirksam bekannt gegeben (Notbekanntgabe).
5. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Den vollständigen Beschluss können Sie hier nachlesen.