Regeln des harten Lockdown in Thüringen

Thüringen schließt sich ab dem 16. Dezember dem bundesweiten harten Lockdown an, um die Corona-Pandemie in den Griff zu bekommen. Die Verordnung gilt bis zum 10. Januar.

Hier finden Sie die neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im vollen Wortlaut.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Ausgangssperre

Ab Mittwoch gilt in ganz Thüringen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Wohnungen und sonstige Unterkünfte dürfen vom Abend des 15. Dezember bis zum 10. Januar zwischen 22 und 5 Uhr nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Triftige Gründe sind:

  • Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben
  • medizinische Notfälle und Geburten
  • Pflege und Unterstützung kranker und hilfsbedürftiger Menschen sowie notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen
  • Begleitung von Sterbenden
  • Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts
  • Besuch von Lebenspartnern
  • Versorgung von Angehörigen
  • Wege zur Arbeit
  • die Durchfahrt durch Thüringen
  • die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften zu hohen Feiertagen
  • Versorgung von Tieren

Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht vom 24. bis 26. Dezember sowie am 31. Dezember ab 22:00 Uhr bis zum 1. Januar um 3:00 Uhr.

Private Treffen

Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Weihnachten

Für Weihnachten gelten gesonderte Kontaktbeschränkungen. Vom 24. bis 26. Dezember dürfen sich Angehörige eines Haushalts “mit bis zu vier weitere Personen aus dem engsten Familienkreis treffen” – Kinder einschließlich 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Zum engsten Familienkreis gehören laut Verordnung neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch Verwandte in gerader Linie, das heißt Geschwister und Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Die Landesregierung empfiehlt dringend, den Kontakt in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.

Gottesdienste dürfen zu Weihnachten nur unter strengen Auflagen gefeiert werden. Hierzu zählen Abstandsgebot, Maskenpflicht und Gesangsverbot.

Silvester

  • Der Verkauf von Raketen und Pyrotechnik allgemein ist vor dem Jahreswechsel 2020/2021 verboten
  • Das Anzünden von Feuerwerk auf öffentlichen Plätzen ist verboten
  • Silvesterfeiern im öffentlichen Raum sind untersagt

Alkoholverbot

Ausschank und Verzehr von alkoholischen Getränken ist in der Öffentlichkeit verboten.

Schulen und Kindergärten

Ab dem 16. Dezember wechseln staatliche und freie Schulen in den Heimunterricht. Ausnahmen soll es für unaufschiebbare Prüfungen geben.

Kindergärten und Angebote zur Kindertagespflege werden vom 16. Dezember bis zum 10. Januar geschlossen. Der Betreuungsanspruch ist ausgesetzt. Jede Familie wird gebeten, eine Betreuung zu Hause zu ermöglichen.

Die Formulare für die Notbetreuung der Kindergärten finden Sie hier: http://dornburg-camburg.de/buerger/formulare/

Einzelhandel: Diese Läden schließen ab dem 16. Dezember

  • Läden des Einzelhandels – mit Ausnahme von Lebensmittelhändlern, Drogerien und Apotheken
  • Friseure, Kosmetik-, Tattoo-, Piercings- und Massagestudios
  • Baumärkte
  • Blumengeschäfte

Diese Läden und Einrichtungen bleiben geöffnet

  • Lebensmittelhandel und Warenverkauf des täglichen Bedarfs
  • Bäckereien und Fleischereien
  • Drogerien
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Post, Banken und Sparkassen
  • Weihnachtsbaumverkauf
  • Getränkehandel
  • Tierbedarf
  • Tankstellen
  • Buchhandel mit der Einschränkung, dass elektronisch oder telefonisch bestellte Ware kontaktlos weitergegeben wird
  • Lieferservice, Restaurants bei Abholung der Speisen
  • medizinische Einrichtung für Therapien und Behandlungen

Freizeit- und Veranstaltungsangebote

Schließen müssen ab dem 16. Dezember auch folgende Einrichtungen und Angebote, sofern sie dies nicht bereits schon sind:

  • Theater, Opern, Kinos und Konzerthäuser
  • Museen, Schlösser und Burgen, Sehenswürdigkeiten und Gedenkstätten
  • Ausstellungen und Messen jeder Art
  • Bibliotheken mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an Hochschulen
  • Freizeitparks, Themenparks, Freizeitangebote und Angebote von Schaustellern
  • Zoos und Tierparks
  • Spielhallen und -banken sowie Wettbüros
  • Schwimm- und Erlebnisbäder mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Angeboten sowie Schwimmunterricht nach Lehr- und Ausbildungsplänen
  • Saunen und Solarien
  • Fitnessstudios
  • Tanzschulen, Musik- und Kunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht
  • Fahrschulen
  • touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten
  • Sessel- und Skilifte

Sport

Aller Sport bis auf:

  • Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel wie etwa Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport, Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts
  • Sport- und Schwimmunterricht nach Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen
  • Trainingsbetrieb in Sportgymnasien
  • Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen und olympischen wie paraolympischen Kaderathleten

Pflegeeinrichtungen

In Pflege und Seniorenheimen sowie auf stationären Pflegestationen ist nur ein Besucher pro Tag zugelassen. Besucher müssen FFP2-Masken oder gleichwertige Masken tragen. Angestellte in Pflege- und Altenheimen sind verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen zu lassen. Tagespflegeeinrichtungen sind geschlossen.